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Namensrecht und Namenserklärung

Kindergartenkinder mit Erzieherin vor einer Weltkarte

Kinder, © Colourbox

25.07.2023 - Artikel

Wichtiger Hinweis

Die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen unterliegt ausschließlich deutschem Namensrecht. Der Name im deutschen Rechtsbereich kann von dem Namen abweichen, den Sie oder Ihr Kind in irischen Dokumenten tragen.
Hier finden Sie Informationen, ob Sie eine Namenserklärung abgeben müssen und wie Sie dies tun können.

Der Name in der Ehe

Wenn Sie eine Ehe geschlossen, und bei der Eheschließung keine Namenserklärung abgegeben haben, die in Deutschland wirksam ist, ändert sich Ihr Name nicht. Wenn Sie beispielsweise in Irland geheiratet haben, behalten Sie im deutschen Namensrecht auch weiterhin Ihren Geburtsnamen.

Dies gilt auch, wenn Sie Doppelstaater sind und in Ihrem anderen Heimatland bereits den gewünschten Namen tragen. Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann notwendig sein kann, wenn bereits früher ein deutscher Reisepass auf den gewünschten Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer notwendigen Namenserklärung damals aber versäumt wurde.

Eine Ehenamenserklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Wahlmöglichkeiten:

Nach deutschem Recht kann entweder der Familien- oder Geburtsname des einen oder des anderen Ehepartners als Ehename bestimmt werden. Gleichzeitig kann ein deutscher Ehepartner dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) vorab- bzw. hintenanstellen. Die Namen werden in diesem Fall mit einem Bindestrich verbunden.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten des ausländischen Heimatrechts Ihres Ehepartners zu treffen. Sie können dann einen Namen tragen, wie ihn das ausländische Recht erlaubt. Eine solche Rechtswahl kann sinnvoll sein, wenn der von Ihnen gewünschte Name nach deutschem Recht nicht möglich ist.

Lesen Sie unter Punkt 6, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

Der Name eines Kindes

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht immer automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist.

Bitte beachten Sie, dass eine Namenserklärung unter Umständen auch dann noch notwendig sein kann, wenn bereits früher das Kind ein Reisepass auf den Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.

Sind Sie nicht verheiratet und haben ein Kind bekommen, trägt das Kind bis zu einer eventuellen Namenserklärung durch die Sorgeberechtigten den Nachnamen der Mutter, falls diese die alleinige Sorge inne hat. Sie können dies durch eine Namenserklärung zugunsten des Namens des anderen Elternteils bei der Botschaft ändern. Beide Eltern müssen zu dem Termin persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Familienname des Kindes, welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben Sie?

1. Deutsches Recht: Falls beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist automatisch die deutsche Rechtsordnung für die Wahl des Familiennamens des Kindes maßgeblich. Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Familiennamen der Mutter, oder den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wenn die Kinder innerhalb einer Ehe geboren sind, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

2. Ausländisches Recht: Falls ein Elternteil zum Beispiel die irische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern wählen, ob sie die deutsche, oder die irische Rechtsordnung als Grundlage für die Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes wählen möchten. Die Wahl ausländischen Rechts ist dann sinnvoll, wenn Ihr Kind einen Namen tragen soll, der nach deutschem Recht nicht möglich ist. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.

3. Eintragung in einer irischen (oder anderen europäischen) Geburtsurkunde:
Seit dem 29. Januar 2013 gibt es eine neue gesetzliche Regelung (Artikel 48 EGBGB), wonach auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Mitgliedstaat erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben. Der Name wird keinesfalls automatisch aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen. In der Regel kann damit der in der irischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname des Kindes (auch ein Doppelname) zum Geburtsnamen erklärt werden. Eine Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB erstreckt sich nicht auf weitere Kinder, d.h. für jedes Kind muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Wie ist das Verfahren zur Wahl des Familiennamens für Ihr Kind?

Falls eine Namenswahl erforderlich ist, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes im Rahmen einer Geburtsanzeige oder, falls Sie keine deutsche Geburtsurkunde beantragen möchten, in einer separaten Namenserklärung wie unten beschrieben bestimmen.

Lesen Sie unter Punkt 6, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

Der Name eines volljährigen Kindes

Wenn Sie als volljähriges Kind mindestens eines deutschen Elternteils das erste Mal einen deutschen Pass beantragen und Ihre Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen zum Zeitpunkt Ihrer Geburt trugen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Auch wenn Sie bereits einen deutschen Pass hatten, eine Namenserklärung damals aber versäumt wurde, kann es sein, dass Sie eine Namenserklärung nachholen müssen.

Bitte kontaktieren Sie die Botschaft Dublin per E-Mail zur Klärung, ob eine Namenserklärung notwendig ist.

Name nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename) gewünscht wird, ist eine gesonderte Namenserklärung hierüber abzugeben.

Das für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung zuständige deutsche Standesamt wird von Ihnen erwarten, dass Sie eine im Ausland erfolgte Ehescheidung zunächst im deutschen Rechtsbereich anerkennen lassen. Informationen zur Scheidungsanerkennung

Lesen Sie unter Punkt 6, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

Vornamenssortierung

Seit dem 1. November 2018 können deutsche Staatsangehörige durch öffentlich beglaubigte Erklärung die Reihenfolge ihrer Vornamen ändern (sog. Vornamenssortierung).

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen hingegen nicht im Rahmen dieser Erklärung vorgenommen werden kann.

Anmerkung:

Es ist Ihre persönliche Entscheidung, ob Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern möchten. Nachdem das Verfahren der Vornamenssortierung abgeschlossen ist, können Sie die Abfolge der Vornamen in offiziellen Dokumenten (Pass, Urkunden etc.) ändern lassen; rufen lassen können Sie sich natürlich auch unabhängig von einer solchen Erklärung, wie es Ihnen beliebt.

Die Vornamenssortierung kann nur einmal vorgenommen werden und ist unwiderruflich. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Standesbeamte stellt nach Prüfung eine Bescheinigung über die neue Namensführung aus.

Lesen Sie unter Punkt 6, wie Sie eine Namenserklärung abgeben.

Wie gebe ich eine Erklärung ab?

Eine Namenserklärung kann nur persönlich bei der Botschaft Dublin abgegeben werden. Bitte kontaktieren Sie die Botschaft per E-Mail unter info@dublin.diplo.de, um einen Termin zu vereinbaren. Möchten Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen, können Sie unter folgendem Link einen Pass-Termin vereinbaren. Bitte teilen Sie der Konsularabteilung diesen Termin mit. Wir werden dann prüfen, ob die Namenserklärung nach Ihrem Passtermin abgegeben werden kann.

Damit die Botschaft Ihre Namenserklärung vorbereiten kann, bitten wir Sie, das jeweilige Antragsformular auszufüllen, aber noch nicht zu unterschreiben und vor Ihrem Termin an die Botschaft zu mailen.

Bitte senden Sie dieses gemeinsam mit einem Satz der notwendigen Unterlagen (siehe zutreffende Checkliste) eingescannt an die darin genannte Email-Adresse unter Angabe des Betreffs „Namenserklärung Ehe/Kind“ und einer Telefonnummer. Nach Fertigstellung wird ein Termin mit Ihnen vereinbart.


Allgemein gilt:

1. Beide Partner/Eltern müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.

2. Bringen Sie alle in der Checkliste genannten Dokumente im Original mit. Die Botschaft wird beglaubigte Kopien fertigen. Die Originale erhalten Sie direkt zurück.

3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen. Gelegentlich werden für ausländische Urkunden auch Apostillen oder eine Legalisation angefordert.

4. Die Botschaft Dublin leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellen kann. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.

5. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

6. Die Gebühr für die Namenserklärung beträgt 80,- Euro. Dazu kommen ca. ca. 32,-€ für die Beglaubigung der Kopien, die dem Standesamt zur Verfügung gestellt werden müssen.

7. Die Bearbeitungszeiten bei Namenserklärungen sind von Standesamt zu Standesamt verschieden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.

8. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, wird dort jedoch noch einmal umfassend rechtlich geprüft.

Formulare und Checklisten

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