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Erklärung über die Sortierung von Vornamen
Seit dem 01.11.2018 ist es möglich, die Reihenfolge der Vornamen (Vornamensortierung), welche in der Regel durch die Eltern bei Beurkundung einer Geburt bestimmt wurde, einmalig neu festzulegen/zu ändern. Es ist jedoch weiterhin nicht möglich, die Schreibweise der Vornamen zu ändern oder aber einzelne Vornamen wegzulassen oder hinzuzufügen.
Zur Änderung der Reihenfolge bedarf es einer Erklärung des Namensträgers, welche dem zuständigen Standesamt vorgelegt werden muss. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Standesbeamte stellt nach Prüfung eine Bescheinigung über die neue Namensführung aus.
Wo ist die Erklärung einzureichen?
Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Bei Ihrem Termin werden beglaubigte Kopien der Originale für die Weiterleitung an das Standesamt gefertigt (gegen Gebühr) und Ihnen die Originale direkt wieder zurückgegeben.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Für die Einreichung der Namenserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen im Original benötigt:
- das ausgefüllte Antragsformular (noch nicht unterschrieben)
- Ihre Geburtsurkunde
- Ihren gültigen deutschen Pass oder Personalausweis
- ggf. Ihre Heiratsurkunde
- ggf. Ihre (Ab-) Meldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
- Wohnsitznachweis für Irland, z.B. in Form einer Verbrauchsrechnung (household utility bill)
- ggf. weitere relevante Unterlagen zu Änderungen der Namensführung, des Personenstands oder der Staatsangehörigkeit, je nach Einzelfall
Bitte drucken Sie das Antragsformular aus und füllen Sie es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.
Unterlagen, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, sollten mit zertifizierter Übersetzung ins Deutsche eingereicht werden. Urkunden, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, sollten mit Apostille oder Legalisation eingereicht werden (sofern möglich).
Bitte beachten Sie, dass es ggf. möglich ist, dass das zuständige Standesamt später weitere Unterlagen nachfordert.
Wichtige Hinweise
1. Sie müssen persönlich bei dem Termin für die Namenserklärung anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss.
2. Bringen Sie alle erforderlichen Dokumente im Original mit. Die Originale erhalten Sie direkt zurück.
3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer zertifizierten Übersetzung ins Deutsche versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen. Gelegentlich werden für ausländische Urkunden auch Apostillen oder eine Legalisation angefordert.
4. Die Botschaft Dublin leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellen kann. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.
5. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.
6. Die Gebühr der Botschaft Dublin für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular für die Namenserklärung beträgt ca. 85,00 - Euro. Dazu kommen ca. 31,00 - Euro für die Beglaubigung der Kopien, die dem Standesamt zur Verfügung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass das Standesamt später eine weitere Gebühr erhebt. Die Gebühr wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.
7. Die Bearbeitungszeiten bei Namenserklärungen sind von Standesamt zu Standesamt verschieden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.
8. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, wird dort jedoch noch einmal umfassend rechtlich geprüft.