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Namenserklärung nach Scheidung oder Tod

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Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich grundsätzlich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten.

Sie sind geschieden oder verwitwet und möchten nun den vor der Eheschließung geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder führen?

Grundsätzliches

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich grundsätzlich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach einer in Deutschland anerkannten Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat. Wenn der Ehename aus der geschiedenen/durch Tod aufgelösten Ehe beibehalten werden soll, ist keine Namenserklärung erforderlich.

Eine einseitige Namenserklärung kommt auch dann in Frage, wenn ein Ehegatte bereits einen Ehenamen führt, im Nachhinein jedoch gerne den Geburtsnamen mit Bindestrich zum Ehenamen hinzufügen und fortan einen Doppelnamen führen möchte. Außerdem ist es einmalig möglich, einen zum Ehenamen mit Bindestrich hinzugefügten Namen wieder zu entfernen.

Anerkennung der ausländischen Ehescheidung

Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, muss das ausländische Scheidungsurteil ggf. zunächst von dem zuständigen Gericht in Deutschland anerkannt werden, bevor eine Namenserklärung wirksam wird. Unter gewissen Voraussetzungen werden Ehescheidungen innerhalb der EU (außer Dänemark) in der Bundesrepublik Deutschland automatisch, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens, anerkannt. Für Ehescheidungen, die außerhalb der EU erfolgt sind, ist jedoch ggf. ein Anerkennungsverfahren erforderlich. Detailliertere Informationen zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen finden Sie hier.

Die Namenserklärung wird durch den/die betroffene/n deutsche/n Partner/in abgegeben; die Zustimmung oder Anwesenheit des geschiedenen Ehegatten ist nicht erforderlich.

Die einseitige Namenserklärung wirkt sich häufig nicht automatisch auf Kinder aus. Wenn Sie möchten, dass sich der Nachname Ihres Kindes ebenfalls verändert, finden Sie Informationen zur Namenserklärung hier.

Welche Unterlagen sind für die Einreichung einer Namenserklärung erforderlich?

Für die Einreichung der Namenserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen im Original benötigt:

  • das ausgefüllte Antragsformular (noch nicht unterschrieben)
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Ihren gültigen deutschen Pass oder Personalausweis
  • ggf. Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis)
  • Heiratsurkunde
  • sollte für die im Ausland geschlossene Ehe ein Registereintrag in Deutschland bestehen, Nachweis hierüber (z.B. Auszug aus dem Familienbuch oder deutsche Eheurkunde)
  • Nachweis darüber, dass Sie einen Ehenamen führen (Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes oder deutsche Heiratsurkunde)
  • ggf. Ihre (Ab-) Meldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz, sofern vorhanden
  • Wohnsitznachweis für Irland, z.B. in Form einer Verbrauchsrechnung (household utility bill)
  • bei Auflösung der Ehe durch Tod: Sterbeurkunde des/der Partner/in
  • bei Auflösung der Ehe durch Scheidung: rechtskräftiges Scheidungsurteil, bei Ehescheidung außerhalb der EU zusätzlich ein Nachweis der Scheidungsanerkennung
  • ggf. weitere relevante Unterlagen zu Änderungen der Namensführung, des Personenstands oder der Staatsangehörigkeit, je nach Einzelfall

Bitte drucken Sie das Antragsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.

Unterlagen, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, sollten mit zertifizierter Übersetzung ins Deutsche eingereicht werden. Urkunden, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, sollten mit Apostille oder Legalisation eingereicht werden (sofern möglich).

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort des erklärenden Ehegatten, bzw. sofern dieser noch nie in Deutschland wohnhaft war, das Standesamt I in Berlin. Bei Ihrem Termin werden beglaubigte Kopien der Originale für die Weiterleitung an das Standesamt gefertigt (gegen Gebühr) und Ihnen die Originale direkt wieder zurückgegeben.

Bitte beachten Sie, dass es ggf. möglich ist, dass das zuständige Standesamt später weitere Unterlagen nachfordert.

Ablauf, Kosten und Dauer - Wichtige Hinweise

1. Sie müssen persönlich bei dem Termin für die Namenserklärung anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss. Die Zustimmung oder Anwesenheit des geschiedenen Ehegatten ist nicht erforderlich.

2. Bringen Sie alle erforderlichen Dokumente im Original mit. Die Originale erhalten Sie direkt zurück.

3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer zertifizierten Übersetzung ins Deutsche versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen. Gelegentlich werden für ausländische Urkunden auch Apostillen oder eine Legalisation angefordert.

4. Die Botschaft Dublin leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellen kann. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.

5. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

6. Die Gebühr der Botschaft Dublin für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular für die Namenserklärung beträgt ca. 85,00 - Euro. Dazu kommen ca. 31,00 - Euro für die Beglaubigung der Kopien, die dem Standesamt zur Verfügung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass das Standesamt später eine weitere Gebühr erhebt. Die Gebühr wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.

7. Die Bearbeitungszeiten bei Namenserklärungen sind von Standesamt zu Standesamt verschieden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.

8. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, wird dort jedoch noch einmal umfassend rechtlich geprüft.

9. Eine Namenserklärung kann unter Umständen auch dann erforderlich sein, wenn bereits ein Reisepass auf den entsprechenden Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.

Antragsformulare

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