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Ehenamenserklärung und Namenserklärung für eingetragene Lebenspartner
- Müssen wir eine Namenserklärung abgeben?
- Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde
- Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
- Welches Recht soll ich für meine Ehenamenserklärung wählen?
- Beglaubigung von Erklärungen
- Was müssen wir ausfüllen?
- Wie ist die Erklärung einzureichen?
- Welche Unterlagen sind für die Einreichung der Namenserklärung erforderlich?
- Ablauf, Kosten und Dauer - Wichtige Hinweise
- Antragsformulare
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen gewünschten Namen ausgestellt werden kann.
Müssen wir eine Namenserklärung abgeben?
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Wenn beide Ehegatten denselben Familiennamen führen möchten, muss ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden.
Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde
Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden. Der Ehename ist dann in der Heiratsurkunde aufgeführt. Sollten Sie in Deutschland geheiratet haben und der Ehename aus der Eheurkunde hervorgehen, müssen Sie keine erneute Namenserklärung bei der Botschaft abgeben. Sie können direkt einen neuen Pass mit dem Ehenamen beantragen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
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Eheschließungen vor dem 01.05.2025
Die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen unterlag bisher bei Eheschließungen vor dem 01.05.2025 ausschließlich deutschem Namensrecht. Daher kann der Name im deutschen Rechtsbereich von dem Namen abweichen, den Sie in irischen Dokumenten tragen oder im täglichen Leben nutzen. Wenn Sie eine Ehe geschlossen und bei der Eheschließung keine Namenserklärung abgegeben haben, die in Deutschland wirksam ist, ändert sich Ihr Name nicht (getrennte Namensführung). Wenn Sie beispielsweise in Irland geheiratet haben, behalten Sie im deutschen Namensrecht auch weiterhin Ihren Geburtsnamen. Dies gilt auch, wenn Sie Doppelstaater sind und in Ihrem anderen Heimatland bereits den gewünschten Namen tragen.
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts zum 01.05.2025. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung ab diesem Stichtag nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Wenn Sie vor dem 01.05.2025 in Irland geheiratet haben und der deutsche Ehegatte nachträglich seinen Namen ändern möchte, müssen Sie stets eine förmliche „Ehenamenserklärung“ abgeben. Eine Ehenamenserklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich. Ausnahmsweise dürfen nach dem neuen Namensrecht jedoch Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, ab dem 01.05.2025 nachträglich einmalig einen aus ihren beiden Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen. Die für den Doppelnamen herangezogenen Namen dürfen jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
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Eheschließungen ab dem 01.05.2025
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts zum 01.05.2025. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung ab diesem Stichtag nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht. Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Sie können jedoch durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber einem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht wählen, sofern sie deutscher Staatsangehöriger sind. So können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
- dem einer von ihnen angehört, oder
- in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Recht soll ich für meine Ehenamenserklärung wählen?
Seit dem 01. Mai 2025 ist im deutschen Recht die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute möglich. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Beispiel: Die deutschen Staatsangehörigen Lisa Becker und Lukas Schmidt heiraten am 1. Mai 2025 in Deutschland. Anders als bisher können sie nun auch eine Kombination aus beiden Nachnamen als Ehenamen führen (z.B. Becker-Schmidt). Ihre in der Ehe geborenen Kinder erhalten wie bisher automatisch auch diesen Ehenamen.
Wie bisher, kann auch nur ein Name als Ehename bestimmt werden. Auch ein Begleitname eines Ehegatten bleibt weiterhin möglich. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Beispiel: Claudia Schulze und Pedro González Vicario leben und heiraten in Spanien. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Sie können nun durch eine Erklärung deutsches Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen. Neben den bisherigen Möglichkeiten können sie nach der Änderung des Namensrechts nun auch wie oben beschrieben einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Schulze-González oder Vicario Schulze) wählen. Es kann dadurch aber passieren, dass der Name in Deutschland und im Ausland unterschiedlich ist.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
Hinweis: In Irland ist es nach unserer Kenntnis nicht möglich, bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. In der irischen Heiratsurkunde wird kein Ehename eingetragen. Auch Namensbescheinigungen als Nachweis der Bestimmung eines Ehenamens werden nach hiesiger Kenntnis in Irland nicht ausgestellt. Wir empfehlen daher aus Gründen der Rechtssicherheit die Abgabe einer Namenserklärung zur Bestimmung eines Ehenamens oder die Einreichung eines Antrags auf Nachbeurkundung der Ehe.
Die vorangegangenen Ausführungen gelten analog auch für eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Beglaubigung von Erklärungen
Für die Einreichung von Namenserklärungen ist eine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich. Die erforderlichen Beglaubigungen können (nach entsprechender Terminvereinbarung) durch die Botschaft Dublin vorgenommen werden und die Botschaft kann die Namenserklärung auch an das für Sie zuständige deutsche Standesamt weitergeleiten.
In vielen Fällen sind die Konstellationen komplexer als die hier angeführten Beispiele. Wenn Sie Fragen zu ihrer individuellen Situation haben, können Sie uns gerne über unser Kontaktformular kontaktieren.
Was müssen wir ausfüllen?
Laden Sie hier die Erklärung herunter: NE_Ehegatten - (07.25)
Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.
Wie ist die Erklärung einzureichen?
Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort in Deutschland. Sofern beide Ehegatten noch nie in Deutschland wohnhaft waren, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Botschaft Dublin kann die erforderliche Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular für die Namenserklärung vornehmen und die Namenserklärung an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Bitte kontaktieren Sie die Konsularabteilung der Botschaft über das Kontaktformular, um einen Termin für die Unterschriftsbeglaubigung zu vereinbaren. Möchten Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen, können Sie unter folgendem Link einen Pass-Termin vereinbaren. Bitte teilen Sie der Konsularabteilung über das Kontaktformular im Anschluss diesen Termin mit. Wir werden dann prüfen, ob die Namenserklärung am Tag Ihres Passtermins abgegeben werden kann.
Damit die Botschaft Ihre Namenserklärung vorbereiten kann, bitten wir Sie, das jeweilige Antragsformular auszufüllen, aber noch nicht zu unterschreiben und vor Ihrem Termin an per E-Mail an die Konsularabteilung der Botschaft zu schicken.
Welche Unterlagen sind für die Einreichung der Namenserklärung erforderlich?
Für die Einreichung der Namenserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen im Original benötigt:
- Das ausgefüllte Antragsformular für die Namenserklärung (noch nicht unterschrieben)
- Heiratsurkunde der Ehegatten
- Gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- Falls Sie gemeinsame Kinder haben: die Geburtsurkunden der Kinder
- Adressnachweis über die Adresse in Irland (z.B. utility bill)
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen/Lebenspartnerschaften (Nachweise zu der Eheschließung und Scheidung/Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
- ggf. weitere relevante Unterlagen zu Änderungen der Namensführung, des Personenstands oder der Staatsangehörigkeit, je nach Einzelfall
- ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Unterlagen, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, sollten mit zertifizierter Übersetzung ins Deutsche eingereicht werden. Urkunden, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, sollten mit Apostille oder Legalisation eingereicht werden (sofern möglich).
Bei Ihrem Termin werden beglaubigte Kopien der Originale für die Weiterleitung an das Standesamt gefertigt (gegen Gebühr) und Ihnen die Originale wieder zurückgegeben.
Bitte beachten Sie, dass das zuständige Standesamt später ggf. weitere Unterlagen nachfordert.
Ablauf, Kosten und Dauer - Wichtige Hinweise
1. Beide Partner/Eltern müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.
2. Bringen Sie alle erforderlichen Dokumente im Original mit. Die Originale erhalten Sie direkt zurück.
3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer zertifizierten Übersetzung ins Deutsche versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen. Gelegentlich werden für ausländische Urkunden auch Apostillen oder eine Legalisation angefordert.
4. Die Botschaft Dublin leitet die von Ihnen abgegebenen Erklärungen und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellen kann. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.
5. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.
6. Die Gebühr der Botschaft Dublin für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular für die Namenserklärung beträgt ca. 85,00 - Euro. Hinzu kommen ca. 31,00 - Euro für die Beglaubigung der Kopien, die dem Standesamt zur Verfügung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass das Standesamt später eine weitere Gebühr erhebt. Die Gebühr wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.
7. Die Bearbeitungszeiten bei Namenserklärungen sind von Standesamt zu Standesamt verschieden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.
8. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam und wird dort noch einmal umfassend rechtlich geprüft.
9. Eine Namenserklärung kann unter Umständen auch dann erforderlich sein, wenn bereits ein Reisepass auf den entsprechenden Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.