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Namenserklärung für minderjährige Kinder

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In manchen Fällen kann eine Namenserklärung (oder Geburtsanzeige) erforderlich sein, bevor einem Kind ein deutscher Reisepass auf den gewünschten Familiennamen ausgestellt werden kann.

Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht immer automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist. Sie richtete sich bisher nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden. Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Regelungen und Wahlmöglichkeiten.

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

  • Kinder, die vor dem 01.05.2025 im Ausland geboren wurden

Der Nachname eines deutschen Kindes steht bei Geburt im Ausland vor dem 01.05.2025 meist nur dann fest, wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen. In anderen Fällen muss in der Regel durch Abgabe einer Namenserklärung ein Nachname für das Kind gewählt werden.

  • Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie nach deutschem Recht einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Wenn bei oder nach einer Eheschließung in Deutschland ein gemeinsamer Ehename erklärt wurde, muss dies durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.

In Fällen, in denen Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist in der Regel eine Namenserklärung erforderlich, insbesondere wenn ein Doppelname gewünscht ist. Wir empfehlen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich die Abgabe einer Namenserklärung oder Geburtsanzeige.

Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind, das ebenfalls in der Ehe geboren wurde, eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor.

Ihr Kind führt nach deutschem Recht bis 01.05.2025 zunächst keinen Geburtsnamen, auch wenn Sie bereits eine ausländische (z. B. irische) Geburtsurkunde besitzen, in welcher der gewünschte Name registriert wurde? In diesem Fall ist - nach Auffassung des Auswärtigen Amtes - das neue Recht anwendbar. Andere Behörden in Deutschland könnten eine andere Meinung vertreten. Wir empfehlen in diesen Fällen dringend, die Geburt nachbeurkunden zu lassen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Probleme bei künftigen Passanträgen zu vermeiden.

  • Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt vor dem 01.05.2025nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter, wenn diese bei Geburt allein sorgeberechtigt ist (was bei Geburt in Irland der Regelfall ist). Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.

  • Kinder, die nach dem 01.05.2025 im Ausland geboren wurden

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich seit dem 01.05.2025 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.

Ab dem 01.05.2025 gibt es eine Vereinfachung für nach diesem Stichtag im Ausland geborene Kinder:

Wird ein deutsches Kind ab diesem Stichtag im Ausland geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Land (z.B. in Irland), erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 01.05.2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden. Zukünftig kann im Regelfall also der Name aus der irischen Geburtsurkunde übernommen werden.

Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Irland. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die irische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach irischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden und die Botschaft kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.

  • Eine Unterscheidung nach dem Familienstand der Eltern bei Geburt ist nicht mehr erforderlich. Ab dem 1. Mai 2025 gilt grundsätzlich der in die ausländische Geburtsurkunde nach dem jeweiligen Recht eingetragene Name.

Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Abgabe einer Namenserklärung mit Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen:

Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena den Namen Becker erhält, obwohl in der irischen Geburtsurkunde der Name Becker Schmidt aufgeführt ist. In diesem Fall können sie im Rahmen einer Namenserklärung das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.

Hinweis: Ab dem 01.05.2025 ist auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Ich möchte den aktuellen Familiennamen meines Kindes ändern. Welche Möglichkeiten zur Namenswahl habe ich, welches Recht soll ich wählen?

Deutsches Recht

Zum Geburtsnamen des Kindes kann nach deutschem Recht der geführte Familienname der Mutter oder des Vaters bestimmt werden, und zwar in seiner Gänze oder nur in Teilen. Ab 01.05.2025 können Sie ebenso einen Doppelnamen aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern mit oder ohne Bindestrich für Ihr Kind wählen. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen.

Ausländisches Recht

Besitzt einer der Elternteile oder das Kind selbst noch eine andere Staatsangehörigkeit, kann das Namensrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil / das Kind besitzt, für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Falls ein Elternteil zum Beispiel die irische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern wählen, ob sie die deutsche oder die irische Rechtsordnung als Grundlage für die Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes wählen möchten. Die Wahl ausländischen Rechts ist dann sinnvoll, wenn Ihr Kind einen Namen tragen soll, der nach deutschem Recht nicht zulässig ist. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.

Legen Sie bitte Nachweise vor, dass der gewünschte Name nach dem ausländischen Recht zulässig ist (z.B. sofern vorhanden, einen Pass oder eine Geburtsurkunde Ihres Kindes, ausgestellt von dem Staat, dessen Recht gewählt werden soll).

Wie gebe ich eine Erklärung ab?

Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie hier die Erklärung herunter: Namenserklärung für minderjährige Kinder

Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).

Wo ist der Antrag einzureichen?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Botschaft Dublin kann die erforderliche Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular für die Namenserklärung vornehmen und die Namenserklärung an das zuständige Standesamt in Deutschland weiterleiten.

Bitte kontaktieren Sie die Konsularabteilung der Botschaft per E-Mail über das Kontaktformular, um einen Termin für die Unterschriftsbeglaubigung zu vereinbaren. Möchten Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen, können Sie unter folgendem Link einen Pass-Termin vereinbaren. Bitte teilen Sie der Konsularabteilung diesen Termin mit. Wir werden dann prüfen, ob die Namenserklärung am Tag Ihres Passtermins abgegeben werden kann.

Damit die Botschaft Ihre Namenserklärung vorbereiten kann, bitten wir Sie, das jeweilige Antragsformular auszufüllen, aber noch nicht zu unterschreiben und vor Ihrem Termin per E-Mail an die Botschaft zu schicken.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für die Einreichung der Namenserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen im Original benötigt:

  • das ausgefüllte Antragsformular (noch nicht unterschrieben)
  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Geburtsurkunde des zweiten Elternteils
  • Ihren gültigen Pass oder Personalausweis
  • gültiger Pass oder Personalausweis des zweiten Elternteils
  • ggf. Ihre (Ab-) Meldebescheinigung aus Deutschland
  • Wohnsitznachweis für Irland, z.B. in Form einer Verbrauchsrechnung (household utility bill)
  • ggf. Ihre Heiratsurkunde
  • ggf. Nachweis zum gemeinsamen Sorgenrecht
  • ggf. Nachweis zu Namensänderungen eines Elternteils
  • ggf. Geburtsurkunden weiterer gemeinsamer Kinder
  • ggf. weitere relevante Unterlagen zu Änderungen der Namensführung, des Personenstands oder der Staatsangehörigkeit, je nach Einzelfall

Unterlagen, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, sollten mit zertifizierter Übersetzung ins Deutsche eingereicht werden. Urkunden, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, sollten mit Apostille oder Legalisation eingereicht werden (sofern möglich).

Bei Ihrem Termin werden beglaubigte Kopien der Originale für die Weiterleitung an das Standesamt gefertigt (gegen Gebühr) und Ihnen die Originale direkt wieder zurückgegeben.

Bitte beachten Sie, dass es ggf. möglich ist, dass das zuständige Standesamt später weitere Unterlagen nachfordert.

Ablauf, Kosten und Dauer - Wichtige Hinweise

1. Beide sorgeberechtigten Eltern müssen persönlich bei dem Termin für die Namenserklärung anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich. Für allgemeine Informationen zur Namenserklärung für volljährige Kinder klicken Sie bitte hier.

2. Bringen Sie alle erforderlichen Dokumente im Original mit. Die Originale erhalten Sie direkt zurück.

3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer zertifizierten Übersetzung ins Deutsche versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen. Gelegentlich werden für ausländische Urkunden auch Apostillen oder eine Legalisation angefordert.

4. Die Botschaft Dublin leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellen kann. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.

5. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

6. Die Gebühr der Botschaft Dublin für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular für die Namenserklärung beträgt ca. 85,00 - Euro. Dazu kommen ca. 31,00 - Euro für die Beglaubigung der Kopien, die dem Standesamt zur Verfügung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass das Standesamt später eine weitere Gebühr erhebt. Die Gebühr wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.

7. Die Bearbeitungszeiten bei Namenserklärungen sind von Standesamt zu Standesamt verschieden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.

8. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, wird dort jedoch noch einmal umfassend rechtlich geprüft.

9. Eine Namenserklärung kann unter Umständen auch dann erforderlich sein, wenn bereits ein Reisepass auf den entsprechenden Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.

Antragsformulare

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