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Namenserklärung für volljährige Kinder

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Wenn Sie als volljähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit das erste Mal einen deutschen Pass beantragen und Ihre Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen zum Zeitpunkt Ihrer Geburt trugen, müssen Sie in der Regel zunächst eine Namenserklärung abgeben. Auch wenn Sie bereits einen deutschen Pass hatten, eine Namenserklärung damals aber versäumt wurde, kann es sein, dass Sie eine Namenserklärung nachholen müssen.

Seit dem 01.05.2025 besteht darüber hinaus ein einmaliges Neubestimmungsrecht für Volljährige.

Bitte kontaktieren Sie die Botschaft Dublin über das Kontaktformular zur Klärung, ob eine Namenserklärung notwendig ist.

Welchen Namen führe ich aktuell nach deutschem Recht?

Seit der Reform des Namensrechts am 01.05.2025 bestimmt sich die Namensführung nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.

Wenn Sie eine deutsche Geburtsurkunde oder eine Namensbescheinigung besitzen

In diesem Fall führen Sie den Namen, der in der deutschen Geburtsurkunde oder in der – vom deutschen Standesamt ausgestellten - Namensbescheinigung eingetragen ist, solange Sie diesen nicht ändern.

Wenn Sie keine deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung besitzen

Im deutschen Reisepass wird nur der aktuell von Ihnen geführte Name nach deutschem Recht eingetragen. Sofern Sie bisher keine deutsche Geburtsurkunde oder Namensbescheinigung besitzen, wird wie folgt unterschieden:

  • Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren (Geburt vor dem 01.05.2025)

In diesem Fall haben Sie bei Geburt im Normalfall automatisch den im Zeitpunkt Ihrer Geburt geführten Familiennamen Ihrer Mutter erhalten.

Wenn Ihre Mutter ihren Namen nach Ihrer Geburt geändert hat, Ihre Eltern nach Ihrer Geburt geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben oder Ihre Eltern für Sie oder minderjährige Geschwister bereits Namenserklärungen abgegeben haben, kann sich die Namensbestimmung eventuell auf Sie erstreckt haben. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall die Botschaft Dublin über unser Kontaktformular zur Klärung, ob eine Namenserklärung notwendig ist.

  • Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen haben oder hatten

Wenn Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt einen Ehenamen führen, erhalten Sie automatisch den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen. Nach deutschem Recht erstreckt sich der gemeinsame Ehename der Eltern automatisch auf in der Ehe geborene Kinder unter 5 Jahren. Wenn Kinder zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens 5 Jahre alt oder älter sind, ist ggf. eine Namenserklärung erforderlich.

Wenn Ihre Eltern bei Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt haben, fragen Sie bitte vorab über das Kontaktformular bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird. Wir beraten Sie dann, ob für Sie vor Passbeantragung eine Namenserklärung erforderlich ist.

  • Wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, aber unterschiedliche Familiennamen führen

Dann führen Sie nach deutschem, bis 01.05.2025 geltendem Recht ggf. zunächst keinen Familiennamen (bzw. Geburtsnamen), bis Sie eine Namenserklärung abgeben.

Auch in diesem Fall ist – nach Auffassung des Auswärtigen Amtes – seit dem 01.05.2025 das neue Recht anwendbar. Das bedeutet, dass Sie mit Inkrafttreten des neuen Namensrecht zum 01.05.2025 automatisch den in Ihrer ausländischen (z.B. irischen) Geburtsurkunde eingetragenen Namen erhalten. Andere Behörden in Deutschland könnten jedoch eine andere Meinung vertreten. Wir empfehlen in diesen Fällen dringend, die Geburt nachbeurkunden zu lassen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Probleme bei künftigen Passanträgen zu vermeiden. Detaillierte Informationen zur Geburtsregistrierung finden Sie hier.

Achtung: Ein bereits nach deutschem Recht erworbener Name ändert sich nicht durch das neue Gesetz.

Bitte kontaktieren Sie uns vor Passbeantragung über das Kontaktformular, wenn

  • Ihre Eltern erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ihrer Geburt) einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben
  • Sie als minderjähriges Kind länger als einen Monat in Deutschland gelebt haben, Ihre Namensführung bisher jedoch noch nicht in deutsche Dokumente eingetragen wurde.
  • Ihre Eltern eine Namenserklärung für Sie oder Ihre Geschwister abgegeben haben, als Sie noch minderjährig waren, Sie hierüber jedoch keinen Nachweis haben.

Ich möchte als volljähriges Kind meinen aktuellen Familiennamen ändern. Welche Optionen habe ich?

Aufgrund der Änderungen des deutschen Namensrechts haben Sie seit dem 01.05.2025 die Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen einmalig im Sinne der neuen Wahlmöglichkeiten neu zu bestimmen. Die Namenserklärung ist bindend und kann nicht widerrufen werden. Neben der Erklärung der volljährigen Person ist in manchen Fällen auch die Zustimmung des Elternteils erforderlich, dessen Name angenommen werden soll.

Deutsches Recht

Sie haben unter anderem folgende Optionen, einen neuen Geburtsnamen auszuwählen:

  • Doppelname, zusammengesetzt aus den zur Zeit Ihrer Geburt geführten Familiennamen der Eltern (mit oder ohne Bindestrich, aber nicht mehr als zwei Namensteile)
  • Ehename Ihrer Eltern, falls Sie diesen nicht bereits führen
  • Vollständiger Familienname der Mutter oder des Vaters (im Zeitpunkt Ihrer Geburt)
  • Verkürzung eines Doppelnamens auf einen eingliedrigen Namen

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.

Ausländisches Recht

Die Wahl ausländischen Rechts kommt ausschließlich in Frage, wenn Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen.

Legen Sie bitte Nachweise vor, dass der gewünschte Name nach dem ausländischen Recht möglich ist (z.B. sofern vorhanden, einen Pass oder eine Geburtsurkunde, ausgestellt von dem Staat, dessen Recht gewählt werden soll).

Welche Unterlagen sind für die Einreichung der Namenserklärung erforderlich?

Für die Einreichung der Namenserklärung werden in der Regel folgende Unterlagen im Original benötigt:

  • das ausgefüllte Antragsformular (noch nicht unterschrieben)
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Ihren gültigen Pass oder Personalausweis
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des volljährigen Kindes; z.B. gültiger deutscher Pass oder Personalausweis, Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis des volljährigen Kindes oder eines Elternteils, deutsches Ausweisdokument eines Elternteils (deutscher Reisepass oder Personalausweis eines Elternteils, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Elternteile
  • ggf. Heiratsurkunde der Eltern
  • ggf. Ihre (Ab-) Meldebescheinigung aus Deutschland
  • Wohnsitznachweis für Irland, z.B. in Form einer Verbrauchsrechnung (household utility bill)
  • ggf. Nachweis zu Namensänderungen von Ihnen oder einem Elternteil
  • ggf. weitere relevante Unterlagen zur Namensführung, Personenstand oder Staatsangehörigkeit, je nach Einzelfall

Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.

Unterlagen, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, sollten mit zertifizierter Übersetzung ins Deutsche eingereicht werden. Urkunden, die außerhalb der EU ausgestellt wurden, sollten mit Apostille oder Legalisation eingereicht werden (sofern möglich).

Bei Ihrem Termin werden beglaubigte Kopien der Originale für die Weiterleitung an das Standesamt gefertigt (gegen Gebühr) und Ihnen die Originale direkt wieder zurückgegeben.

Bitte beachten Sie, dass es ggf. möglich ist, dass das zuständige Standesamt später weitere Unterlagen nachfordert.

Ablauf, Kosten und Dauer - Wichtige Hinweise

1. Für die Einreichung der Namenserklärung ist eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft erforderlich, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss.

2. Bringen Sie alle erforderlichen Dokumente im Original mit. Die Originale erhalten Sie direkt zurück.

3. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer zertifizierten Übersetzung ins Deutsche versehen sein; das Standesamt kann im Einzelfall jedoch auch Übersetzungen für englischsprachige Dokumente verlangen. Gelegentlich werden für ausländische Urkunden auch Apostillen oder eine Legalisation angefordert.

4. Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt an Ihrem letzten Wohnort Deutschland, bzw. sofern Sie noch nie in Deutschland wohnhaft waren, das Standesamt I in Berlin. Die Botschaft Dublin leitet Erklärung und Unterlagen an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter, welches über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellen kann. Für die Namensbescheinigung wird das Standesamt eine zusätzliche Gebühr erheben.

5. Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

6. Die Gebühr der Botschaft Dublin für die Unterschriftsbeglaubigung auf dem Formular für die Namenserklärung beträgt ca. 85,00 - Euro. Dazu kommen ca. 31,00 - Euro für die Beglaubigung der Kopien, die dem Standesamt zur Verfügung gestellt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass das Standesamt später eine weitere Gebühr erhebt. Die Gebühr wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.

7. Die Bearbeitungszeiten bei Namenserklärungen sind von Standesamt zu Standesamt verschieden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und kann die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.

8. Die Erklärung wird erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam, wird dort jedoch noch einmal umfassend rechtlich geprüft.

9. Eine Namenserklärung kann unter Umständen auch dann erforderlich sein, wenn bereits ein Reisepass auf den entsprechenden Namen ausgestellt wurde, die Abgabe einer Namenserklärung aber damals versäumt wurde.

Antragsformulare

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