Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Übersicht
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Einführung
Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gab es seit 1914 viele Änderungen. Im Folgenden fassen wir die Regelungen zusammen. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte über den Erwerb der Staatsangehörigkeit, als auch über die Verlustgründe.
Nicht alle Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick geklärt werden. Zu Detailfragen setzten Sie sich bitte mit der Botschaft in Verbindung (Kontaktformular). Beachten Sie dabei, dass Anfragen nur beantwortet werden können, wenn Sie umfassende Informationen zu Ihrem Einzelfall nennen.
„Bin ich deutsch?“
Die allermeisten Deutschen haben die Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt erworben, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Dies ist aber abhängig davon, wann Sie geboren wurden. Es muss außerdem danach unterschieden werden, ob Ihre Eltern bei Ihrer Geburt verheiratet waren, oder nicht.
Wenn Sie nicht durch Geburt deutsch sind, können Sie die Staatsangehörigkeit durch Legitimation, Adoption, Einbürgerung, Erklärung oder seit 2000 durch Geburt in Deutschland erworben haben.
Ausführliche Informationen
Wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen, ist es möglich, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits besitzen:
- Ihre Vorfahren haben Deutschland nach 1904 verlassen.
- Die ausgewanderten Vorfahren haben die Staatsangehörigkeit des Immigrationslandes nicht angenommen, bevor deren Kinder geboren wurden.
- Die Abkömmlinge der ausgewanderten Vorfahren, welche zwischen 1914 und 1975 geboren wurden, sind alle männlich.
Sollte all dies in Ihrem Fall zutreffen oder Sie eine generelle Anfrage zu Ihrer Deutschen Staatsangehörigkeit stellen möchten, dann füllen Sie bitte den untenstehenden Fragebogen aus und senden ihn an an die Emailadresse info(at)dublin.diplo.de. Mit Hilfe Ihrer Angaben sollte die Botschaft Ihren Fall vorprüfen können.
„Ich möchte deutsch werden“
Denken Sie, Sie hatten einen deutschen Vorfahren und könnten deshalb deutsch sein? Dann müssen und können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit wahrscheinlich nicht beantragen. Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie entweder bereits deutscher Staatsangehöriger sind, weil sie die Staatsangehörigkeit automatisch bekommen haben, oder Sie kaum eine Chance haben, die deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich durch Einbürgerung zu erhalten.
Wenn Sie im Ausland leben und nicht bereits automatisch deutsch sind, ist es nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, denn eine Einbürgerung hat meist nur Erfolgschancen, wenn Sie Ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben. Welche Möglichkeiten es aus dem Ausland gibt, lesen Sie hier.
Ausnahme: Staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung
Ehemalige Deutsche, denen zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde oder die im Zusammenhang mit diesen Gründen fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben, können auf Ihren Wunsch hin wiedereingebürgert werden. Das Gleiche gilt für deren Abkömmlinge. Nähere Informationen finden Sie hier.
Was ist ein Staatsangehörigkeitsausweis?
Sie können die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen um so einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erhalten. Dieser bestätigt und beweist, dass Sie die Staatsangehörigkeit haben, zum Beispiel, weil Sie sie durch Geburt bekommen und nicht verloren haben. Sinnvoll ist ein solcher Antrag auf Feststellung dann, wenn nicht klar ist, ob Sie die Staatsangehörigkeit (noch) besitzen oder eine Behörde ausdrücklich einen Staatsangehörigkeitsausweis verlangt.
Wo bekomme ich den Staatsangehörigkeitsausweis?
Für Auslandsdeutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig, Sie können den Antrag jedoch bei Ihrer Auslandsvertretung einreichen.
- Lesen Sie die Informationen des Bundesverwaltungsamts zum Ablauf und zu den benötigten Nachweisen.
- Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen. Fehlen Ihnen Dokumente, müssen Sie diese bei den jeweiligen Stellen beantragen.
- Füllen Sie alle Formulare vollständig aus.
- Kontaktieren Sie Ihre Auslandsvertretung für einen Termin zur Beantragung.
- Bringen Sie alle Unterlagen im Original mit zwei einfachen (nicht beglaubigten) Kopien mit. Unvollständige Anträge können nicht entgegengenommen werden.
Ihr Antrag wird zur Bearbeitung zum Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.