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Erbrecht und Nachlassangelegenheiten

Inheritance, © colourbox

03.08.2023 - Artikel

Allgemeine Informationen zum deutschen Erbverfahren

Sie sind Erbe geworden und der Nachlass befindet sich (zum Teil) in Deutschland? Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn der oder die Verstorbene Grundeigentum in Deutschland hinterlässt. In diesem Fall ist das Grundbuch zu korrigieren. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge häufig durch einen Erbschein oder ein ENZ nachweisen.


Anstelle eines Erbscheins genügt ggf. auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.


Liegt kein oder (nur) ein im Ausland errichtetes Testament und eine gerichtliche Eröffnung (engl. Probate) vor und ist im Nachlass Vermögen in Deutschland vorhanden, kann ein deutscher Erbschein entbehrlich sein, wenn der Erbe in sonstiger Weise sein Recht glaubhaft machen kann (z. B. gegenüber Banken). Es besteht keine gesetzliche Pflicht, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Wird dennoch ein Erbschein benötigt, kann der Erbe/die Erbin einen Erbschein beim deutschen Nachlassgericht direkt schriftlich beantragen. Auch die Antragstellung über einen beauftragten Rechtsanwalt ist möglich. Bei mehreren Erben genügt für die Beantragung eines (gemeinschaftlichen) Erbscheins durch einen Erben/eine Erbin alleine, wenn darin angegeben wird, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
Zuständiges Nachlassgericht ist in den meisten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz hatte.


In der Regel müssen die Angaben im Antrag nicht nur belegt werden, sondern auch durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden. Eine eidesstattliche Versicherung bedarf der Beurkundung, die in der Regel direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden muss.
Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (im Deutschen „Erblasser“ genannt) unmittelbar auf den oder die Erben über. Anders als in Irland gibt es keinen „personal representative“, der zunächst die Nachlassabwicklung übernimmt.
Eine gesonderte Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, ist nicht erforderlich. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen. Hierfür muss der Erbe innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass er die Erbschaft ausschlägt. Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist automatisch Erbe geworden.
Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge mit Erbquoten aus, nicht aber, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über die Verteilung des Nachlasses auseinandersetzen, ggf. mit Hilfe eines Notars, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört.
Die deutsche Auslandsvertretung kann keine ausführliche Rechtsberatung in individuellen Erbangelegenheiten oder über steuerrechtliche Fragen in Verbindung mit Erbnachlässen erteilen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Anwalt, Steuerberater oder das Finanzamt zu wenden.

Eine Liste englischsprachiger Anwälte und Notare finden Sie z.B. hier.

Erbenermittlung
Die deutschen Auslandsvertretungen können bei der Erbenermittlung nicht behilflich sein. Diese Aufgabe wird regelmäßig durch einen Nachlasspfleger oder durch ein von diesem beauftragtes Erbenermittlungsbüro übernommen, wobei die entstehenden Kosten zu Lasten des Nachlasses gehen. Es gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag einer Auslandsvertretung, im Rahmen einer Erbenermittlung Unterstützung zu leisten.

Sofern gar keine Erben bekannt sind und der Sterbefall in Irland stattfand, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine irische Sterbeurkunde anzufordern. Dort wird regelmäßig der „Informant“ mit Adresse aufgeführt, was ggf. weitere Ermittlungen möglich macht. Urkunden können auch von Deutschland aus hier angefordert werden.


Ausschlagung einer Erbschaft


Antrag auf Erteilung eines Erbscheins


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