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Erbrecht und Nachlassangelegenheiten

01.10.2021 - Artikel

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.

In der Regel beinhaltet der Antrag u.a. eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden.

Außerhalb Deutschlands kann eine Versicherung an Eides statt lediglich durch einen hierzu ermächtigten Konsularbeamten an einem deutschen Generalkonsulat oder einer Botschaft abgenommen werden.

Unter untenstehendem Link finden Sie einen Fragebogen, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Botschaft (per Email an info@dublin.diplo.de oder auch per Post) unter Beifügung von einfachen Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc. Bitte übersenden Sie keine Originale.

Falls es ein Testament gibt, werden ebenfalls Informationen über ein eventuell durchgeführtes Probate-Verfahren benötigt. Sofern kein Probate-Verfahren stattgefunden hat, wird das deutsche Nachlassgericht in der Regel die Vorlage des Original-Testaments zwecks Eröffnung verlangen.

Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen. Für die Vorbereitung der Beurkundung fällt eine Gebühr in Höhe von 246,44, Euro und für die Beurkundung selbst in Höhe von 131,57,- Euro an. Die Gebühren können in bar oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Aufgrund der großen Anzahl eingehender Erbscheinsanträge wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages derzeit mindestens 6 Monate dauern kann. Die Bearbeitung der Eingänge erfolgt in chronologischer Reihenfolge. Es wird um Verständnis für diese Verzögerung gebeten. Die Botschaft wird so schnell wie möglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um einen Beurkundungstermin zu vereinbaren.

Nach Beurkundung muss der Antrag von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.

Bitte beachten Sie, dass die deutsche Botschaft Ihnen lediglich bei der Vorbereitung und Beurkundung des Erbscheinantrags behilflich sein kann. Sie oder Ihr Vertreter müssen den Antrag selbst beim zuständigen Nachlassgericht einreichen und sich um das folgende Verfahren kümmern. Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die Botschaft nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe wenden.

Bei weiteren Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte schriftlich oder per E-Mail an die Botschaft. Die Anschrift finden Sie u.a. im Fragebogen.

Ausschlagung einer Erbschaft

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen - bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann die erforderliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auch durch die Botschaft oder unserem Honorarkonsul erfolgen. Die in korrekter Form erfolgte Ausschlagung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim deutschen Nachlassgericht wirksam.

Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.

Ausschlagung für minderjährige Kinder

Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden. Dies kann bei minderjährigen Kindern nur durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
 
In bestimmten Fällen muss jedoch zusätzlich das zuständige deutsche Familiengericht die Ausschlagung genehmigen. Die familiengerichtliche Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugehen. Diese Genehmigung ist für minderjährige Kinder nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt. 

Bitte bereiten Sie ein Dokument mit der Erbausschlagung vor. Eine unverbindliche Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie unten.

Achtung: Bei der Textvorlage handelt es sich um ein Muster, welches durch die Ausschlagenden ggf. an die konkrete Situation angepasst werden muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Vorlage handelt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen zur weiteren Beratung an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe.

Bitte buchen Sie für die Erbausschlagung  einen Termin.

Zum Termin bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Ihren Reisepass oder Personalausweis
- ein vorbereitetes Dokument zur Ausschlagung der Erbschaft
- einen aktuellen Adressnachweis, z.B. in Form einer Verbrauchsrechnung
ggf. Geburtsurkunden Ihrer Kinder und/oder Nachweise des Sorgerechts

Bitte bereiten Sie das Dokument zur Ausschlagung schon einmal vor, unterschreiben Sie aber noch nicht.

Wenn Sie die Erbschaft auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen, müssen alle Sorgeberechtigten zum Termin in die Botschaft kommen.

Nach erfolgter Beglaubigung Ihrer Unterschriften müssen Sie das Dokument an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland senden. Weitere Korrespondenz bzgl. Zugang und Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung erfolgt direkt zwischen Ihnen und dem Gericht.
 
Bitte beachten Sie, dass die Botschaft leider keine weitergehende Rechtsberatung etwa zu den Auswirkungen oder der Wirksamkeit bzw. Anfechtung einer  Erbschaftsausschlagung leisten kann. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Rechtsfragen an das Nachlassgericht oder ggf. an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe.

Gebühren

Bei der Erbausschlagung fallen i.d.R. zweimal Gebühren an: Zum einen bei der Auslandsvertretung, zum anderen beim Nachlassgericht.

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in der Botschaft beträgt 56,43,- Euro (zahlbar in bar oder per Kreditkarte). Die Gerichtsgebühr hängt vom Wert des Nachlasses ab.

Formulare

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