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Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

31.10.2024 - Artikel

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss in der Regel ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.

Der Antrag beinhaltet eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden.

Außerhalb Deutschlands kann eine Versicherung an Eides statt lediglich durch hierzu ermächtigte Konsularbeamte an einem deutschen Generalkonsulat oder einer Botschaft abgenommen werden.

Unter untenstehendem Link finden Sie einen Fragebogen, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Bitte füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Botschaft (per Email oder auch per Post) unter Beifügung von einfachen Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc. Bitte übersenden Sie keine Originale.

Falls es ein Testament gibt, werden ebenfalls Informationen über ein eventuell durchgeführtes Probate-Verfahren benötigt. Sofern kein Probate-Verfahren stattgefunden hat, wird das deutsche Nachlassgericht in der Regel die Vorlage des Original-Testaments zwecks Eröffnung verlangen.

Auf der Grundlage Ihres Fragebogens erstellt die Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins und setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für die Beglaubigung zu vereinbaren. Für die Beglaubigung fällt eine Gebühr an, die sich auf bis zu 400,- Euro belaufen kann.

Gebühren können in bar oder per Kreditkarte (Master-/Visakarte) bezahlt werden. Maestro- und American Express Karten können nicht akzeptiert werden. Eine Bezahlung mit Mobiltelefon, Smartwatch oder per mobilem Zahlungsanbieter ist nicht möglich. Aus Sicherheitsgründen müssen Mobiltelefone und andere elektronische Geräte vor Betreten des Gebäudes ausgeschaltet und in den Aufbewahrungsboxen eingeschlossen werden.

Aufgrund der hohen Anzahl an Anfragen und der begrenzten Kapazitäten der Botschaft kann es einige Monate dauern, bis der Entwurf des Antrags zur Beglaubigung bereitsteht. Die Anträge werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet. Die Botschaft bedauert etwaige Unannehmlichkeiten, die dadurch entstehen könnten. Die Botschaft wird sich so bald wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin für die Beglaubigung zu vereinbaren. In der Zwischenzeit bitten wir Sie, von individuellen Anfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags abzusehen.

Nach Beurkundung muss der Antrag von Ihnen, nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden, an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.

Bitte beachten Sie, dass die deutsche Botschaft Ihnen lediglich bei der Vorbereitung und Beurkundung des Erbscheinantrags behilflich sein kann. Sie oder Ihr Vertreter müssen den Antrag selbst beim zuständigen Nachlassgericht einreichen und sich um das folgende Verfahren kümmern. Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die Botschaft nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe wenden.

Bei weiteren Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte schriftlich oder per E-Mail an die Botschaft. Die Anschrift finden Sie u.a. im Fragebogen.

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