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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (Selbstbestimmungsgesetz)

11.11.2024 - Artikel

Allgemeines

Am 21.06.2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) vom 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem Gesetz wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen.

Das Gesetz tritt (vollständig) am 01.11.2024 in Kraft. Bereits seit dem 01.08.2024 können die Erklärungen beim Standesamt angemeldet werden.

Das SBGG ersetzt das Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980. Künftig kann der eigene Geschlechtseintrag und Vorname anstatt durch gerichtliches Verfahrens durch einfache Erklärung gegenüber einem deutschen Standesamt geändert werden. Eine Rückänderung ist – außer bei Minderjährigen – frühestens nach einem Jahr möglich.

Anmeldung der Erklärung

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen muss gemäß § 4 SBGG mindestens drei Monate vorher mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt angemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Sofern die Person nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen ist, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.

Da die Anmeldung keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, ist eine Beteiligung der Auslandsvertretung nicht erforderlich. Bitte übersenden Sie die Anmeldung direkt auf dem Postweg an das zuständige Standesamt. Eine Formulierungshilfe für die Anmeldung finden Sie bei Bedarf hier: Formulierungshilfe SGBB DOC / 13 KB .

Bei Anmeldungen in Bezug auf minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnen sowohl diese Person als auch die Sorgeberechtigten die Anmeldung.

Abgabe der Erklärung

Nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt muss die von einer Auslandsvertretung beglaubigte Erklärung im Zeitraum zwischen drei und spätestens sechs Monate nach Anmeldung dem Standesamt vorliegen, anderenfalls verfällt die Anmeldung. Mit der Erklärung sind die Änderung des Geschlechtseintrags und die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die Erklärung ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben. Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die Erklärung gemäß § 2 SBGG i. V. m. § 45b PStG bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben, die die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung samt Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleitet.

Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Das Standesamt prüft den Vorgang abschließend und erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung oder einer deutschen Geburtsurkunde mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben beantragt werden.

Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, wird empfohlen, möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einzureichen. Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen. Die Geburtsurkunde wird mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt. Informationen zur Nachbeurkundung der Geburt finden Sie hier: Geburtsanzeige

Auch für die Erklärung sieht das Gesetz eine Mitwirkung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen vor.

Termin vereinbaren

Für die Beglaubigung einer Erklärung gemäß § 2 SBGG bei der Botschaft, wird ein Termin benötigt. Dieser Termin sollte zwischen drei und fünf Monaten nach dem Zugang der Anmeldung beim zuständigen Standesamt liegen.

Beispiel: Das Standesamt hat schriftlich bestätigt, dass die Anmeldung am 14.08.2024 dort eingegangen ist. In diesem Fall sollte ein Termin für die Beglaubigung bei der Botschaft frühestens für den 14.11.2024 vereinbart werden.

Bitte kontaktieren Sie die Botschaft über das unter „Namenserklärungen“, um einen Termin zu vereinbaren.

Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Deutscher Reisepass oder Personalausweis
  • Bestätigung des Standesamts (per Mail oder Anschreiben), an welchem Tag die Anmeldung beim Standesamt eingegangen ist.
  • Deutsche Geburtsurkunde, falls die Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, ansonsten ausländische Geburtsurkunde (ggf. mit Apostille/Legalisation und Übersetzung).
  • Falls eine Ehe in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen ist: (ggf. zusätzlich) deutsche Eheurkunde.
  • Wenn keine Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister besteht, aber früher Wohnsitz in Deutschland bestand: Abmeldebescheinigung
  • Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in bar oder mit Master-/Visakarte (die Karte muss physisch vorliegen. Kontaktlose und Wallet-Payments z. B. Google Pay oder Apple Pay sind leider nicht möglich. Die karteninhabende Person muss anwesend sein, um den Belastungsbeleg zu unterschreiben. Da der Betrag vom Auswärtigen Amt in Euro abgebucht wird, muss die Karte für Auslands- und Onlinezahlungen freigeschaltet sein.)


Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz.


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