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Ausschlagung einer Erbschaft

03.08.2023 - Artikel

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen - bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann die erforderliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auch durch die Botschaft oder unseren Honorarkonsul erfolgen. Die in korrekter Form erfolgte Ausschlagung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim deutschen Nachlassgericht wirksam.

Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.

Ausschlagung für minderjährige Kinder

Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden. Dies kann bei minderjährigen Kindern nur durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden.

In bestimmten Fällen muss jedoch zusätzlich das zuständige deutsche Familiengericht die Ausschlagung genehmigen. Die familiengerichtliche Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugehen. Diese Genehmigung ist für minderjährige Kinder nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils Erbe geworden ist, der das Kind auch gesetzlich vertritt.

Bitte bereiten Sie ein Dokument mit der Erbausschlagung vor. Eine unverbindliche Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie unten.

Achtung: Bei der Textvorlage handelt es sich um ein Muster, welches durch die Ausschlagenden ggf. an die konkrete Situation angepasst werden muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Vorlage handelt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen zur weiteren Beratung an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe.

Bitte buchen Sie für die Erbausschlagung einen Termin

Zum Termin bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Ihren Reisepass oder Personalausweis
- ein vorbereitetes Dokument zur Ausschlagung der Erbschaft
- einen aktuellen Adressnachweis, z.B. in Form einer Verbrauchsrechnung
- ggf. Geburtsurkunden Ihrer Kinder und/oder Nachweise des Sorgerechts

Bitte bereiten Sie das Dokument zur Ausschlagung schon einmal vor, unterschreiben Sie aber noch nicht.

Wenn Sie die Erbschaft (auch) für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen, müssen alle Sorgeberechtigten zum Termin in die Botschaft kommen.

Nach erfolgter Beglaubigung Ihrer Unterschriften müssen Sie das Dokument an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland senden. Weitere Korrespondenz bzgl. Zugang und Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung erfolgt direkt zwischen Ihnen und dem Gericht.

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft leider keine weitergehende Rechtsberatung etwa zu den Auswirkungen oder der Wirksamkeit bzw. Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung leisten kann. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Rechtsfragen an das Nachlassgericht oder ggf. an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe.

Gebühren

Bei der Erbausschlagung fallen i.d.R. zweimal Gebühren an: Zum einen bei der Auslandsvertretung, zum anderen beim Nachlassgericht.

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in der Botschaft beträgt 56,43,- Euro (zahlbar in bar oder per Kreditkarte). Die Gerichtsgebühr hängt vom Wert des Nachlasses ab.


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