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Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

03.08.2023 - Artikel

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss in der Regel ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt werden.

Der Antrag beinhaltet eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland beurkundet werden.

Außerhalb Deutschlands kann eine Versicherung an Eides statt lediglich durch hierzu ermächtigte Konsularbeamte an einem deutschen Generalkonsulat oder einer Botschaft abgenommen werden.

Unter untenstehendem Link finden Sie einen Fragebogen, der zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages dient. Bitte füllen Sie ihn so komplett wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Botschaft (per Email oder auch per Post) unter Beifügung von einfachen Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc. Bitte übersenden Sie keine Originale.

Falls es ein Testament gibt, werden ebenfalls Informationen über ein eventuell durchgeführtes Probate-Verfahren benötigt. Sofern kein Probate-Verfahren stattgefunden hat, wird das deutsche Nachlassgericht in der Regel die Vorlage des Original-Testaments zwecks Eröffnung verlangen.

Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinsantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung der Erbscheinsverhandlung in Verbindung setzen. Für die Vorbereitung der Beurkundung fällt eine Gebühr in Höhe von 246,44, Euro. Für die Beurkundung selbst beträgt die Gebühr 131,57,- Euro. Die Gebühren können in bar oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Aufgrund der großen Anzahl eingehender Erbscheinsanträge wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages derzeit mindestens 6 Monate dauern kann. Die Bearbeitung der Eingänge erfolgt in chronologischer Reihenfolge. Es wird um Verständnis für diese Verzögerung gebeten. Die Botschaft wird so schnell wie möglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um einen Beurkundungstermin zu vereinbaren.

Nach Beurkundung muss der Antrag von Ihnen, nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden, an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.

Bitte beachten Sie, dass die deutsche Botschaft Ihnen lediglich bei der Vorbereitung und Beurkundung des Erbscheinantrags behilflich sein kann. Sie oder Ihr Vertreter müssen den Antrag selbst beim zuständigen Nachlassgericht einreichen und sich um das folgende Verfahren kümmern. Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die Botschaft nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe wenden.

Bei weiteren Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte schriftlich oder per E-Mail an die Botschaft. Die Anschrift finden Sie u.a. im Fragebogen.



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