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Melderecht

02.08.2023 - Artikel

Nach der Neuregelung der Art. 72 ff Grundgesetz durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.08.2006 fällt das Melde- und Ausweiswesen nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Somit gilt ab dem 01.11.2015 das Bundesmeldegesetz (BMG).

Wer in Deutschland lebt, muss dort gemeldet sein (allgemeine Meldepflicht):

Jede in Deutschland lebende Person ist verpflichtet, sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anzumelden, § 17 Abs. 1 BMG.

Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann zu einer Geldbuße führen, § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG.

Abmeldung bei Umzug ins Ausland:

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden, § 17 Abs. 2 S. 1 BMG.

Wie bekomme ich eine Abmeldebescheinigung?

Viele Städte, Gemeinden und Kreisverwaltungen stellen inzwischen nur noch auf besondere Anforderung Abmeldebescheinigungen aus. Diese können in aller Regel online über die Website der jeweiligen Gemeinde oder per Fax angefordert werden. Gelegentlich ist dies sogar telefonisch möglich. Die Anschriften, Telefon- und Faxnummern finden Sie im Internet. Falls Sie keinen Zugang zum Internet haben, nutzen Sie bitte die internationale Telefonauskunft.

Wozu brauche ich eine Abmeldebescheinigung?

Wenn Sie von Deutschland ins Ausland ziehen, brauchen Sie die Abmeldebescheinigung u. a. zur Vorlage bei den deutschen Auslandsvertretungen im Ausland, damit diese in Passangelegenheiten für Sie tätig werden und z. B. den Wohnort in Ihrem Reisepass ändern können. Sind Sie in Deutschland noch gemeldet, müssen Sie sich für einen neuen Reisepass zunächst an Ihre inländische Passbehörde wenden.

Falls deutsche Auslandsvertretungen als nicht zuständige Behörden in einer Passangelegenheit für Sie tätig werden, fallen erheblich höhere Gebühren an und eine zeitliche Verzögerung ist unvermeidlich, da die innerdeutsche zuständige Behörde die Auslandsvertretung zum Tätigwerden erst ermächtigen muss.

Was sollte ich hinsichtlich meines melderechtlichen Status in Deutschland bedenken (im Folgenden einige Beispiele)?

Bin ich nicht mehr in Deutschland gemeldet,

  • kann ich im Reisepass den ausländischen Wohnort eintragen lassen;
  • ist die deutsche Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk ich wohne, für meine Passangelegenheiten zuständig und ich erhalte dort einen neuen Reisepass oder Personalausweis;
  • kann ich kein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen führen. Eine amtliche Zulassung ist an einen deutschen Wohnsitz gebunden;
  • so bin ich nicht mehr im Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen und Europaparlamentswahlen eingetragen. Auf kommunaler Ebene verliere ich das Wahlrecht, für alle anderen Wahlen muss ich rechtzeitig vor dem Wahltermin den Antrag auf Wiederaufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Bin ich weiterhin in Deutschland gemeldet,

  • kann ich zwar einen neuen Reisepass oder Personalausweis bei der deutschen Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk ich wohne, erhalten, zahle jedoch dafür eine erhöhte Gebühr;
  • können mir gerichtliche Schreiben oder behördliche Dokumente an meine deutsche Adresse zugestellt werden. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn die Dokumente dort eintreffen. Es liegt in meiner Verantwortung, dass ich diese auch tatsächlich erhalte;
  • so sind die Behörden des Wohnortes in allen Bereichen der kommunalen Ebene für mich zuständig. Komme ich aus dem Ausland zurück und bin nicht gemeldet, muss ich mich erst anmelden, bis ich Leistungen auf kommunaler Ebene beanspruchen kann.

Weitere Informationen zum Melderecht in Deutschland finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums

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