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Apostille

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Apostille, © www.apostille-service.de

01.02.2024 - Artikel
Apostille - öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland

Sowohl Irland als auch Deutschland sind dem „Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über die Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation“ beigetreten. Zur Verwendung von Urkunden des jeweils anderen Staates im Rechtsverkehr ist aufgrund dieses Übereinkommens ggfs. die Einholung einer sogenannten Haager Apostille erforderlich. Eine Ausnahme besteht für Personenstandsurkunden, siehe unten. Durch Erteilung der Haager Apostille bestätigt der ausstellende Staat die Echtheit der entsprechenden öffentlichen Urkunde. Damit ist keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit verbunden.

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft keine Apostillen ausstellt.

Sollen deutsche Urkunden bei einer irischen Behörde /einem irischen Gericht vorgelegt werden, wird die Haager Apostille in Deutschland von folgenden Stellen erteilt:


für Urkunden der Bundesbehörden und Bundesgerichte durch:

Bundesverwaltungsamt

(*Ausnahme: Das Bundespatent- und Markenamt erteilt selbst die Apostille für seine Urkunden)


für Urkunden von Behörden und Gerichten der deutschen Bundesländer:

Da in den Bundesländern die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt ist, wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann.

für irische Urkunden:

Sollen irische Urkunden bei einer deutschen Behörde / einem deutschen Gericht vorgelegt werden, wird die Haager Apostille in Irland vom irischen Außenministerium (Department of Foreign Affairs) erteilt.

Weitere Informationen über das Verfahren erhalten Sie direkt bei dieser Stelle.


Für Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) gilt die EU-Apostille-Verordnung:

Seit dem 16.02.2019 befreit die geltende Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostille-Verordnung) bestimmte in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunden (u.a. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Lebensbescheinigung, Familienstand, Wohnsitz) bei Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat von der Legalisation oder Apostille. Die ausstellende Behörde kann der Urkunde ein mehrsprachiges Formular beifügen, das eine Übersetzung entbehrlich machen kann. In Irland heißt dieses Formular Multilingual Standard Form (MSF).

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