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Aktueller Hinweis zu einer „Corona-Sonderzahlung“ für NS-Verfolgte, die nicht jüdischer Abstammung sind
Stempel Entschädigung, © chromorange
Haben Sie selbst als NS-Verfolgte/NS-Verfolgter ohne jüdische Abstammung in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds („WDF“) erhalten? Oder möchten Sie eine solche Person über ihre Rechte informieren? Dann lesen Sie bitte weiter.
Zur Abmilderung pandemiebedingten Mehrbedarfs können nicht-jüdische NS-Verfolgte eine sog.„ Corona-Sonderzahlung“ (zwei Einmalbeihilfen in Höhe von jeweils 1.200 € für 2021 und 2022) erhalten.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin bereits eine Einmalleistung (nicht diejenigen, die laufende Leistungen beziehen) nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erhalten hat.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag kann ab sofort in einem formlosen Schreiben gestellt werden, dieses ist an das
Bundesministerium der Finanzen
- Dienstsitz Bonn -
Referat V B 3
Postfach 13 08
53003 Bonn
DEUTSCHLAND
zu richten.
Der Antrag muss Name, Geburtsort und Geburtsdatum des Antragsstellers enthalten. Soweit bekannt, sollte er zusätzlich das Aktenzeichen und das Datum der bewilligten Einmalbeihilfe enthalten. Außerdem sind dem Antrag eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes sowie eine aktuelle behördliche Lebensbescheinigung beizufügen. Lebt ein Antragsteller im Ausland, sind beide Dokumente in notariell beglaubigter Form beizufügen. Angaben zur Bankverbindung beschleunigen die Bearbeitung des Antrags.
Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2022 (Ausschlussfrist) zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Durch die Angabe Ihrer Bankverbindung wird die Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigt.
Die Lebensbescheinigung ist ausschließlich von einem/r Notar/Notarin auszustellen. Sie muss
mit einem Notarsiegel versehen und von dem/r Antragsteller/in in Gegenwart der
beglaubigenden Person selbst unterschrieben sein. In Ausnahmefällen ist sie von der deutschen
Botschaft oder einem deutschen Konsulat auszustellen.
Bei weiteren Fragen zum Thema wenden sie sich bitte an die Konsularabteilung der Botschaft Dublin