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Einbürgerung und Erklärungserwerb

Antrittsbesuch von Steinmeier in Hamburg

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (vorne, 3.v.r) und Hamburgs Erster Bürgermeister Olaf Scholz (SPD, vorne 3.v.l) stehen am 23.01.2018 bei der 44. Einbürgerungsfeier im Großen Saal im Rathaus von Hamburg mit einigen ausgewählten neuen Staatsbürgern für ein Gruppenfoto zusammen. Bei dem Festakt im Rathaus feierten mehrere 100 Hamburger ihre Einbürgerung. Foto: Christian Charisius/dpa | Verwendung weltweit, © dpa

13.08.2024 - Artikel

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch bekommen, möchten aber deutsch werden?
Fast immer setzt eine Einbürgerung voraus, dass man in Deutschland lebt. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, über die Sie hier Informationen finden.


Einbürgerung als Wiedergutmachung

Zwischen 1933 und 1945 wurde vielen deutsche Emigranten aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit entzogen. Die Betroffenen und deren Nachfahren können seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz wieder zurückbekommen. Informationen finden Sie hier.


Einbürgerung ehemaliger Deutscher

Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben und keine Beibehaltungsgenehmigung besaßen?

Wann haben Sie die fremde Staatsangehörigkeit bekommen:

Im Wesentlichen galt: Wer als Auslandsdeutscher eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwarb und keine Beibehaltungsgenehmigung besaß, verlor nach § 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung. Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Einbürgerung aus dem Ausland liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes und wird nur in Ausnahmefällen ausgesprochen. Die Auflagen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch, es muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehen.

Wer eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwarb und keine Beibehaltungsgenehmigung besaß, verlor nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit.

Es besteht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG. Voraussetzung ist, dass bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die dafür erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.

Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt.

Ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation somit nicht mehr erforderlich und die deutsche Staatsangehörigkeit kann automatisch beibehalten werden.

Altfälle sind von dieser Regelung jedoch nicht betroffen. Sollte der Antragserwerb also vor dem 28.08.2007 erfolgt sein, ohne dass eine gültige Beibehaltungsgenehmigung vorlag, hat der automatische Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 25 StAG weiterhin Bestand. Unter Umständen kann jedoch ein Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt werden.


Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
  2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erfordert nicht die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeiten. Dies bedeutet, dass Sie Ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten behalten können, soweit die Gesetze Ihres aktuellen Heimatstaates dies zulassen.

WICHTIG: Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates, ob sich die Abgabe der Erwerbserklärung auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auswirkt.
Zu ausländischen Gesetzen können die deutschen Auslandsvertretungen keine verbindliche Auskunft geben.

Sofern Sie Ihre andere Staatsangehörigkeit beibehalten, werden Sie durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Mehrstaaterin bzw. Mehrstaater.

Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb und die relevanten Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Näheres finden Sie hier.

BVA - Vordrucke - Paket - Download-Paket – Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (bund.de)

Wiedergutmachung im Staatsangehörigkeitsrecht

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen möchten, wenden Sie sich bitte zunächst an die Botschaft. Die Auslandsvertretung wird sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung setzen um Ihren Fall zu prüfen und Sie über die Möglichkeiten einer Wiedereinbürgerung und die weitere Vorgehensweise zu informieren. Am 29.08.2019 hat das BMI eine Pressemitteilung herausgegeben, die erleichterte Ermessenseinbürgerungen für Personen ermöglicht, die die Wiedergutmachungsregelung nach Artikel 116 Absatz 2 GG aus Rechtsgründen nicht für sich in Anspruch nehmen konnten, denen aber ein vergleichbarer Unrechtsgehalt zugrunde liegt. Bitte wenden Sie sich auch hier an die Botschaft, sollten Sie der Meinung sein dass dies auf Sie zutrifft.



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