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Reisen mit Tieren

Girl and Dog looking out at sea

Reisen mit Tieren, © Ursula Kappus

01.11.2023 - Artikel

Ein- und Ausfuhr von Haustieren

Bitte lesen Sie sich die folgenden Informationen aufmerksam durch. Zudem finden Sie hier weitere themenbezogene Formulare.

Hunde, Katzen und Frettchen

Nach einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, gültig seit 29. Dezember 2014, muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden, der sog. EU-Heimtierausweis („pet passport“). Den Heimtierausweis können alle behördlich ermächtigten Tierärzte im Bereich der EU ausstellen. Im Heimtierausweis sind insbesondere eingetragen:

1. der Halter des Tieres mit Adresse

2. optional ein Foto des Tieres

3. Name, Art, Geschlecht des Tieres einschließlich Geburtsdatum (sofern bekannt) und Fellkleid

4. Mikrochipnummer und Datum der Implantation mit Implantationsstelle (Alternativ zur Mikrochip-Identifikation reicht eine Identifikation durch eine deutlich lesbare Tätowierung aus. Diese muss allerdings vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen worden sein.)

5. alle Impfungen mit Nennung des Impfstoffes, des Datums, der Gültigkeitsdauer; diese Angaben sind vom Tierarzt zu unterschreiben und mit einem Stempel zu versehen

Nähere Informationen zum Heimtierausweis finden Sie unter:
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/heimtierausweis.html
(in Deutschland)
http://www.agriculture.gov.ie/pets/ (in Irland)
Pro Person können höchstens fünf Heimtiere in Begleitung des Halters oder alternativ einer bevollmächtigten Person mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf bestimmt sein.

Für die Einreise von Irland nach Deutschland

Bei der Einreise von Hunden, Katzen oder Frettchen von Irland nach Deutschland wird vorausgesetzt, dass

1. das Tier den EU-Heimtierausweis mit sich führt.

2. das Tier in Begleitung einer verantwortlichen Person reist.

3. das Tier nicht dazu bestimmt ist den Besitzer zu wechseln.

4. das Tier durch einen Mikrochip identifiziert werden kann (eine Identifizierung durch eine Tätowierung ist seit 03.07. 2011 nicht mehr ausreichend.

Alte Tätowierungskennzeichnungen gelten nur noch weiter, wenn nachgewiesen werden kann (z.B. durch den EU-Heimtierausweis), dass die Tätowierung des Tieres vor dem 03.07.2011 vorgenommen worden ist) und die Tätowierung noch lesbar ist und das Tier eindeutig zugeordnet werden kann.

5. das Tier über drei Monate (bei der Teilnahme an Wettbewerben über sechs Monate) alt ist.

6. das Tier gegen Tollwut geimpft ist.

7. eine Erstimpfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde und eine

8. Wiederholungsimpfung längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller als Wirkungszeitraum angibt. Wurde die Wiederholungsimpfung nach Ablauf des Wirkungszeitraums der Impfung durchgeführt, gilt diese als Erstimpfung.

9. Identifizierung und Impfung durch einen Tierarzt im Heimtierausweis attestiert wurden.

Verbot der Ein- und Durchreise mit Welpen unter 15 Wochen

Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland eingeführt werden bzw. Deutschland im Transit passieren. Dabei wird unterschieden, ob die Tiere aus einem gelisteten Drittland oder aus einem nicht-gelisteten Drittland stammen.

Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Deutschland eingeführt werden.

Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von sieben Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).

Ausführliche Informationen, auch zur Reise mit anderen Heimtieren, finden Sie unter:
http://www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/HausUndZootiere_node.html

Für die Einreise von Deutschland nach Irland

Bei der Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen in die traditionell tollwutfreien Länder Irland und Großbritannien gelten derzeit noch strengere Regeln als für andere Länder. Bei der Einreise eines Haustieres wird vorausgesetzt, dass

1. das Tier den EU-Heimtierausweis mit sich führt.

2. das Tier in Begleitung einer verantwortlichen Person reist.

3. das Tier nicht dazu bestimmt ist den Besitzer zu wechseln.

4. das Tier durch einen Mikrochip identifiziert werden kann (eine Identifizierung durch eine Tätowierung ist seit 03.07. 2011 nicht mehr ausreichend.

Alte Tätowierungskennzeichnungen gelten nur noch weiter, wenn nachgewiesen werden kann (z.B. durch den EU-Heimtierausweis), dass die Tätowierung des Tieres vor dem 03.07.2011 vorgenommen worden ist) und die Tätowierung noch lesbar ist und das Tier eindeutig zugeordnet werden kann. Der Mikrochip sollte dem ISO Standard 11784 oder Annex A zum ISO Standard 11785 entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss ein eigener Scanner mitgeführt werden.

5. das Tier nach WHO-Standard gegen Tollwut geimpft ist. Diese Impfung muss in einem geeigneten Land und nach der Implementierung des Mikrochips und mindestens 21 Tage vor der Einreise nach Irland erfolgt sein. Die Frist von 21 Tagen gilt nicht, wenn eine ununterbrochene Historie bzgl. des Impfschutzes vorliegt. Es bedarf einer Eintragung in den Heimtierausweis bzgl. des verwendeten Impfstoffes, des Impfdatums sowie der Schutzdauer. Diese Angaben sind von einem Tierarzt zu unterschreiben und mit einem Stempel zu versehen.

6. der Hund innerhalb der letzten 24 bis 120 Stunden vor der geplanten Ankunftszeit in Irland gegen Bandwürmer (Echinococcus) behandelt worden ist. Das Präparat zur Behandlung gegen Bandwürmer muss Praziquantel enthalten. Einer Behandlung gegen Zecken bedarf es nicht zwingend, wird aber gleichwohl empfohlen. Wiederum bedarf es einer vom Tierarzt unterschriebenen und gestempelten Eintragung von Bezeichnung, Datum und Uhrzeit der Behandlung im Heimtierausweis oder im veterinärmedizinischen Zertifikat.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, muss das Tier nach seiner Ankunft in Irland oder Großbritannien auf Kosten des Eigentümers in offizieller Quarantäne verbleiben (so lange wie fürnotwendig erachtet wird) oder zurückgeschickt werden.

Ausführliche Informationen finden Sie unter:
https://www.gov.ie/en/publication/21d40-pet-travel/

Bitte beachten Sie, dass das irische Landwirtschaftsministerium für Anfragen zu Reisen mit Tieren auch eine Telefonauskunftsstelle anbietet:
Helpline: 1890 504 604
Bei Anrufen aus Deutschland: +353 1 6072827
E-Mail: pets@agriculture.gov.ie

Verbot der Einfuhr gefährlicher Hunde

A) Nach Deutschland

Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Die Liste dieser Hunderassen wird von den einzelnen Bundesländern festgelegt und wechselt somit von Bundesland zu Bundesland. Gelistet sind regelmäßig Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Pitbull Bandog, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorcin, Rottweiler und Tosa Inu.

Weitere Informationen dazu kann Ihnen das für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungsamt erteilen.

Folgende Hunde sind von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot ausgenommen:

1. gefährliche Hunde, welche von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies betrifft insbesondere den Touristenverkehr)

2. gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden

3. Dienst- und Behindertenbegleithunde soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).

Artenschutzrechtliche Erfordernisse

Zuständige deutsche Behörde für Fragen hinsichtlich artenschutzrechtlicher Erfordernisse ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN):
Bundesamt für Naturschutz / Abt. I1
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel.: +49-(0)-228-8491-1311
Fax: +49-(0)-228-8491-1319
E-Mail: CitesMA@BfN.de


b) Verbot der Einfuhr gefährlicher Hunde nach Irland

Dogo Argentinos, Fila Brazilieros, Japanese Tosas, Pitbull-Terrier dürfen nicht nach Irland eingeführt werden.
Hier ist zu beachten, dass in Irland und Großbritannien von „Typen“ – und nicht von Rassen – gesprochen wird, da die genannten Hundetypen nicht als Rassen anerkannt werden. Auch hier nicht aufgezählte Rassen, die einem der genannten Typen angehören, können daher vom Verbot betroffen sein.

Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte direkt an das irische Landwirtschaftsministerium.

Heimvögel

a) Für die Einreise von Irland nach Deutschland

Nach Paragraf 38 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung können innerhalb der EU im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel mitgeführt werden.
Im Falle von Papageien oder Sittichen ist eine besondere amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich.

b) Für die Einreise von Deutschland nach Irland

Der Vogel muss in Begleitung seines Eigentümers oder einer bevollmächtigten Person reisen sowie eine Besitzerklärung mit sich führen. Eine Importvoranmeldung muss mittels Formulars (https://www.agriculture.gov.ie/pets/importintoirelandofpetbirds/formsofadvancenoticeandaccompanyingdeclaration/) spätestens 24 Stunden vor Ankunft der Ladung in Irland an folgende Adresse geschickt werden:

Animal Health and Welfare Division
Department of Agriculture, Food and the Marine
Kildare Street
Dublin 2, Ireland.

Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen

a) Für die Einreise aus Irland nach Deutschland

Bei der Einreise nach Deutschland mit Kaninchen können drei Tiere ohne Weiteres mitgenommen werden. Bei mehr als drei Tieren gelten die Regelungen des gewerblichen Handels, welche bei diesem Tier anzuwenden wären.
Hamster und Meerschweinchen dürfen ihre Besitzer bei der Einreise nach Deutschland begleiten, ohne dass dabei besondere Bedingungen zu beachten wären.

b) Für die Einreise von Deutschland nach Irland

Das Tier muss in Begleitung seines Eigentümers oder einer bevollmächtigten Person reisen. Eine Importvoranmeldung muss mit Formular (https://www.agriculture.gov.ie/pets/importpetmammalsintoireland/) spätestens 24 Stunden vor Ankunft der Ladung in Irland an folgende Adresse geschickt werden:

Animal Health and Welfare Division
Department of Agriculture, Food and the Marine
Kildare Street
Dublin 2, Ireland.

Bei Fragen zur Einfuhr bestimmter Tiere wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden in Deutschland:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
11055 Berlin
Tel: 030 / 18529 - 0
E-Mail: poststelle@bmel.bund.de
http://www.bmel.de/

in Irland:
Department of Agriculture, Fisheries and Food
Agriculture House
Kildare Street
Dublin 2
Ireland
Tel: 00353-1-607 2000
E-Mail: pets@agriculture.gov.ie
www.agriculture.gov.ie

Sonstige Heimtiere

Sollte Ihr Heimtier nicht in der oben genannten Aufstellung nicht gelistet sein, möchten wir Sie ermutigen, uns Ihren Sachverhalt per E-Mail zu schildern. Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Thema.

Erläuterung zum Heimtierausweis

Bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss ein Pass nach EU-einheitlichem Muster (sogenannter EU-Heimtierausweis) mitgeführt werden, aus dem sich ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut – gegebenenfalls nach einer Auffrischungsimpfung – ergibt. Es muss ein inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit nach WHO-Norm verwendet worden sein.
Ein Muster des Heimtierausweises, ausgestellt von einem anderen EU-Mitgliedstaat, findet sich in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung 577/2013/EU.

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