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Führungszeugnis

20.03.2024 - Artikel

Auch wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie ein Führungszeugnis (umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“) beim Bundesamt für Justiz beantragen. Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
- Bundeszentralregister –
Sachgebiet IV21/IR
53094 Bonn
Germany

Formelle Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Betroffene kann sich bei der Antragstellung nicht - auch nicht durch einen Rechtsanwalt - vertreten lassen.

Der Antrag muss die vollständigen Personendaten des Antragstellers enthalten und von ihm persönlich unterschrieben werden. Bevor Sie den Antrag nach Deutschland absenden können, muss er von einer amtlichen Stelle beglaubigt sein.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Für in Irland lebende Antragsteller bedeutet dies folgendes:

Das Bundesamt für Justiz akzeptiert Beglaubigungen von folgenden Stellen:

  • Deutsche Botschaft Dublin
  • Notary public
  • Solicitors
  • Garda Dienststelle*

* Es ist möglich, dass nicht jede Garda Dienststelle die Beglaubigungen vornimmt.

Nach erfolgter Ausstellung des Führungszeugnisses müssen Sie den Antrag postalisch an das Bundesamt für Justiz senden.

Gebühren

Für die Ausstellung des Führungszeugnisses fällt beim Bundesamt für Justiz eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro an.

Darüber hinaus müssen Sie mit einer Gebühr für die Beglaubigung des Antrages rechnen. Wenn Sie die amtliche Bestätigung bei der Deutschen Botschaft Dublin vornehmen, beträgt die Gebühr ca. 35,00 Euro. Die Gebühr ist direkt bei der jeweiligen beglaubigenden Stelle zu zahlen. Sie fällt unabhängig von der Gebühr für das Führungszeugnis an sich an.

Die Gebühr von 13,00 Euro für die Ausstellung des Führungszeugnisses ist im Voraus zu entrichten. Sie können den Betrag entweder direkt vor Antragstellung auf folgendes Konto überweisen:

Konto Nr. 380 01005
BLZ 370 000 00
IBAN DE49370000000038001005
BIC MARKDEF1370
Deutsche Bundesbank Filiale Bonn

Zahlungsempfänger: Bundesamt für Justiz
Betreff: Ihr Aktenzeichen* oder „Führungszeugnisantrag + Name“

*Wenn Sie noch über kein Aktenzeichen des Bundesamts für Justiz verfügen, fügen Sie einfach Ihren Überweisungsbeleg später dem postalischen Antrag bei.

Das Führungszeugnis kann erst nach Eingang der Gebühr oder Vorlage eines Zahlungsnachweises erteilt werden (§ 7 Abs. 2 JVKostO)

Verschiedenes

Das Führungszeugnis kann nur dem Antragsteller persönlich an seine Privatanschrift übersandt werden; diese Anschrift ist daher anzugeben. Auf Antrag kann das Führungszeugnis auch einer deutschen Behörde übersandt werden, wenn das Führungszeugnis von dieser Behörde benötigt wird. In diesem Fall ist die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck und/oder das Aktenzeichen des Empfängers anzugeben. Das Führungszeugnis kann nur in deutscher Sprache erteilt werden. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).

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