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Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

30.08.2021 - Artikel

Haben Sie sich im Ausland scheiden lassen? Sie müssen diese Scheidung ggf. zunächst in Deutschland anerkennen lassen.

Ehescheidung außerhalb der EU

Warum brauche ich eine Scheidungsanerkennung?

Unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wurde und ob Sie gegebenenfalls bereits wieder verheiratet sind, muss jede außerhalb der EU durchgeführte Scheidung in Deutschland zunächst anerkannt werden, damit sie auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfaltet.

Eine nur im Ausland gelöste Ehe gilt weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt. Eine erneute Eheschließung oder Registrierung einer Ehe in Deutschland wäre daher wegen des Verbots der Doppelehe nicht möglich. Neben der Notwendigkeit einer Scheidungsanerkennung bei erneuter Heirat, ist die Scheidungsanerkennung auch grundsätzlich durchzuführen, um spätere namens- und personenstandsrechtliche Probleme für sich selbst und seine Nachfahren zu vermeiden. Ebenso muss vermieden werden, dass nach der Scheidung geborene Kinder als eheliche Kinder des vormaligen Ehemanns gelten.

Ausnahme Heimatstaatentscheidung:

Eine Scheidung, die außerhalb der EU ausgesprochen wurde, muss dann nicht förmlich anerkannt werden, wenn:
1. beide Ehegatten nur die Staatsangehörigkeit des gleichen Staates besitzen
und
2. die Scheidung im Heimatland der beiden Ehegatten ausgesprochen wurde.

Beispiel: Wurde eine nur brasilianische Frau von einem nur brasilianischen Mann in Brasilien geschieden, muss die Scheidung in Deutschland nicht förmlich anerkannt werden.

Wie beantrage ich die Scheidungsanerkennung?

Die Scheidungsanerkennung müssen Sie bei der zuständigen Landesjustizbehörde beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines der früheren Ehegatten. Den Antrag müssen Sie daher der Landesjustizbehörde Ihres Wohnsitzes übersenden. Hat keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland, ist der Antrag der Senatsverwaltungs für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin zu übersenden.

Die Gebühr der Landesjustizverwaltung bemisst sich nach Ihrem Einkommen.

Ist Ihre Ehescheidung außerhalb der EU ausgesprochen worden und haben Sie weitere Fragen zum Ablauf, können Sie uns per E-Mail über info@dublin.diplo.de kontaktieren.

Ehescheidung innerhalb der EU (außer Dänemark)

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen werden in der Bundesrepublik Deutschland automatisch, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens, anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 21 der Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 erfüllt sind:

  • Die Ehe ist durch das zuständige Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (außer Dänemark) geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und
  • das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist nach dem 1. März 2001 eingeleitet und vor dem 1. März 2005 rechtskräftig beendet worden, oder
  • das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist nach dem 1. März 2005 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt eines Mitgliedsstaates eingeleitet worden.
  • Ist das Verfahren nach dem 1. März 2001 eingeleitet, aber die Entscheidung erst nach dem 1. März 2005 erlassen worden, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen nach der vorgenannten Verordnung anerkannt werden.
  • Es dürfen keine Ausschlussgründe nach Artikel 22 der Verordnung vorliegen.

    Zur unmittelbaren Anerkennung der durch ein Gericht eines EU-Mitgliedstaates erlassenen Entscheidung in Ehesachen muss lediglich eine Ausfertigung des Gerichtsurteils sowie eine Bescheinigung nach Anhang I zu Artikel 39 der EG-Verordnung 2201/2003 über Entscheidungen in Ehesachen vorgelegt werden.

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